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Menschenwürde - Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde

Der Fortschritt in Biomedizin und Biotechnik ist rasant. Schon heute kann die Befruchtung einer Eizelle außerhalb des menschlichen Körpers realisiert werden. Gentechnologische Eingriffe am Zellkern eines Embryos ermöglichen sogar eine Selektion von erwünschten und unerwünschten Eigenschaften. Diese weitreichenden Möglichkeiten werfen Fragen auf im Hinblick auf den Umgang mit dem menschlichen Leben, insbesondere in seinem frühesten Entwicklungsstadien. Ab wann kommt menschlichem Leben die Menschenwürde und die daraus resultierenden Menschenrechte zu? Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde plädiert für den Beginn des Lebens ab der Befruchtung der Eizelle, da nur so dem Dasein um seiner Selbst willen Rechnung getragen werde. Wer wissen möchte, wie sich dieser Umstand auf die bioethischen Debatten wie z. B. der Embryonenforschung auswirkt, ist mit diesem Artikel gut beraten.


Genre:               Artikel (11 Seiten)   

Disziplin:         Medizin, Philosophie   

Charakter:      meinungsäußernde Darstellungsform, Argumentativ


Quelle: Böckenförde, Menschenwürde. Dasein um seiner selbst willen, https://www.iguw.de/site/assets/files/1304/bockenforde_-_menschenwurde.pdf, aufgerufen am 27.02.2026


Zuerst veröffentlicht in: Dtsch Arztebl 2003; 100: A 1246–1249 [Heft 19]


Inhaltsverzeichnis


1 Der rechtliche Status des Embryos 3


2 Die Würde des Menschen von Anfang an 5


3 Das Lebensrecht eines Embryos 7


Die Anerkennung der Würde des Menschen, wie sie das Grundgesetz ausspricht,

ist auch auf die ersten Anfänge des Lebens zu erstrecken.

Die Fortschritte, die Biomedizin und Biotechnologie innerhalb einer Generation

gemacht haben, nehmen sich atemberaubend aus. Einige Beispiele: Befruchtung

und frühe Keimentwicklung beim Menschen können heute extrakorporal

stattfinden, gentechnologische Eingriffe können an den Zellkernen eines Embryos

vorgenommen werden. Es ist nicht mehr Utopie, sondern reale Möglichkeit,

im Blick auf die Nachkommenschaft Selektion zu betreiben, die auf erwünschte

Merkmale abstellt. Auch die Keimbahntherapie und das sogenannte therapeutische

Klonen sind nicht mehr ausgeschlossen.


Diese nahezu unbegrenzten Möglichkeiten, die sich mit den Erkenntnissen

der Biomedizin, der Bio- und Gentechnologie eröffnen, verdeutlichen die Frage

nach Haltepunkten und Orientierungen im Hinblick auf die Art und Weise

und die Grenzen, wie Menschen miteinander umgehen und das Zusammenleben

gestalten wollen. Dies gilt umso mehr, als sich die neuen Möglichkeiten

keineswegs nur mit ökonomischen Verwertungsinteressen, sondern ebenso mit

großen Erwartungen für den medizinischen Fortschritt verbinden. Wo lassen

sich solche Haltepunkte und Orientierungen finden?


Das Grundgesetz proklamiert das Grundrecht auf Leben und die Unantastbarkeit

der Menschenwürde. Dass diese Garantien als rechtlich verbindliche

Garantien vorhanden sind, ist kein Zufall. Es waren die Erfahrungen aus der

NS-Zeit, die dazu führten, dass gerade die Unverletzlichkeit und das Achtungsgebot

der Menschenwürde sowie das Grundrecht auf Leben in das Grundgesetz

aufgenommen wurden.


Die Anerkennung und Achtung der Würde des Menschen wurde bewusst an

den Anfang des Grundgesetzes gestellt. Sie sollte das (normative) Fundament

der neu zu errichtenden staatlichen Ordnung verdeutlichen, damit sich das, was

während der NS-Herrschaft an Erniedrigung der Menschen, an Verletzung ihres

Rechts, ihrer Freiheit, ihrer Würde geschehen war, nicht mehr wiederholen könne.

Und man ließ es nicht dabei, die Unantastbarkeit der Würde des Menschen

nur zu proklamieren, vielmehr fügte man dieser Proklamation den Satz an: „Sie

zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt.“ Damit wurden

die Anerkennung und Achtung der Menschenwürde als verbindliches normatives

Prinzip für alles staatliche Handeln und auch für das Zusammenleben in

der Gesellschaft festgelegt. Das bedeutet, dass die Anerkennung und Achtung

jedes Menschen als Subjekt, als Träger grundlegender Rechte und der Freiheit

zu verantwortlichem Handeln, vorgegeben ist und nicht zur Disposition steht.


Somit steht ein Halte- und Orientierungspunkt bereit, der nicht nur ein

ethisch-moralisches Angebot ist, das man annehmen kann, vielmehr als Teil der

Verfassung ein verbindliches normatives Prinzip darstellt. Es fragt sich, wie weit

dieser Halte- und Orientierungspunkt im Hinblick auf die gegenwärtige Debatte

um Biomedizin und Biotechnologie einschließlich der Gentechnologie trägt.


1 Der rechtliche Status des Embryos


Entscheidend ist zunächst die Frage, ob diese Garantie und die darin beschlossene

Anerkennung und Achtung als selbstständiges Subjekt nur geborene Menschen

oder auch den Embryo umfasst. Das betrifft den rechtlichen Status des

Embryos. Ist auch er und, wenn ja, von wann ab Träger der Menschenwürde,

deren Achtungsanspruch und des aus der Menschenwürde fließenden Rechts

auf Leben? Diese Frage ist aus dem Wortlaut des Artikels 1 des Grundgesetzes

nicht unmittelbar zu beantworten. Es ist eine Frage der Interpretation dieses

Textes in Richtung auf seine Tragweite, und diese Interpretation ist in der gegenwärtigen

Diskussion durchaus umstritten.


Vorwiegend, wenngleich nicht allein von Naturwissenschaftlern wird der Einwand

erhoben, wieso ein Acht- oder Sechzehnzeller bereits Träger von Menschenwürde

sein könne. Solche Zuschreibungen seien angesichts des biologischen

Befundes doch unrealistisch, nahezu absurd. Deshalb wird von nicht wenigen

ein späterer Zeitpunkt ins Auge gefasst und zu begründen versucht: etwa

die Nidation, die Ausbildung des Gehirns, die Geburt, die aktuelle Vernunftfähigkeit.

Kann man auf diese Weise vorgehen?


a) Wichtig ist zunächst die Methode, die dieser Argumentation zugrunde gelegt

wird. Es werden aus bestimmten naturwissenschaftlichen Befunden

normative Qualitäten und Folgerungen abgeleitet. Mit welchem Recht?

Von feststellbaren naturwissenschaftlichen Gegebenheiten (Sein) auf normative

Qualitäten und Postulate (Sollen) zu schließen gilt in der Regel als

„naturalistischer Fehlschluss“, und eine solche Argumentation wird in anderen

Zusammenhängen heftig kritisiert.


Maßstäbe für das Verhalten der Menschen zueinander, Gebote und Verbote

für ihr Handeln lassen sich nicht als Resultate naturwissenschaftlicher

Erkenntnis herleiten und begründen, sie überschreiten die Fragestellung

und den Horizont solcher Erkenntnis. Sie zu formulieren und zu begründen

ist eine Aufgabe von Philosophie, Ethik und – nicht zuletzt – des

Rechts. Zwar sind auch naturwissenschaftliche Zusammenhänge zu berücksichtigen,

sie sind im Hinblick auf bestimmte normative Gebote notwendige

Anknüpfungspunkte. Aber sie sind nicht Quelle oder Geltungsgrund

solcher Gebote. Diese ergeben sich erst und allein aus eigenständiger philosophischer, ethischer und rechtlicher Argumentation, ihrer Tragfähigkeit

und Überzeugungskraft.


Es hilft auch nicht weiter, Positionen zum ontologischen und moralischen

Status des Embryos und deren Begründung jeweils mit naturwissenschaftlichen

Befunden in Relation zu setzen und dann zu fragen, wieweit diese

Positionen auch naturwissenschaftlich tragfähig sind. Das vermeidet zwar

die naturalistischen Fehlschlüsse. Aber es bedeutet anderseits, dass die

philosophisch/ethisch/rechtliche Argumentation zum Status des Embryos

letztlich mit der naturwissenschaftlichen auf die gleiche Ebene gestellt

wird, obwohl die Erkenntnismöglichkeiten ganz unterschiedliche sind.


b) Ebenso droht der Diskussion eher eine Gefahr als ein Nutzen durch die

Heranziehung des Personbegriffs. Der Personbegriff hat zwar eine ehrwürdige

philosophische Tradition; in ihr sollte er die Eigenart des Menschen

als individuelle Substanz der rationalen Natur zum Ausdruck bringen,

die ebenso der Natur- und Sinnenwelt wie der intelligiblen Welt zugehört.

Die heutige Verwendung des Personbegriffs hat sich davon jedoch

gelöst. Sie hat jetzt die Funktion, eine Differenzierung zwischen menschlichem

und personalem Leben einzuführen und Personalität, Person-Sein

als einen engeren Begriff gegenüber dem Menschsein zu fassen. Nicht

jedes menschliche Leben, sondern erst ein durch bestimmte Eigenschaften

und Qualitäten gekennzeichnetes soll ein personales Leben sein und

sein Träger mithin eine Person. Woran aber die Personalität gebunden

sein soll, wird unterschiedlich bestimmt. Teils wird sie an die Wechselbeziehung

mit dem mütterlichen Organismus nach der Nidation, teils an

die Lebensfähigkeit außerhalb des Mutterleibs, teils weitergehend an Ich-

Bewusstsein oder die Fähigkeit zum selbstbestimmten Handeln geknüpft.

Indem dann die Würde des Menschen in einer – so definierten – Personalität

begründet gesehen wird, folgt, dass nicht jedem menschlichen Lebewesen,

sondern erst personalem menschlichen Leben Menschenwürde

zukommt. Der Personbegriff dient so der Eingrenzung des Schutzbereichs

des Achtungsgebots der Menschenwürde.


2 Die Würde des Menschen von Anfang an


Solche Differenzierungsversuche können jedoch nicht entscheidend sein. Wenn

es um die Reichweite der Menschenwürde und ihres Schutzes geht, wie die

Verfassung ihn vorgibt, muss der Ausgangspunkt das sein, was Art. 1 Abs. 1

des Grundgesetzes sagt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten

und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Dort wird nicht

von der Würde der Person gesprochen, die zu achten und zu schützen sei, sondern

von der Würde des Menschen. Sie kommt dem Menschen unabhängig

von bestimmten Eigenschaften, Merkmalen oder aktuellen Fähigkeiten zu; allein

auf das Menschsein kommt es an. Die zuerkannte Würde gilt sowohl für

jeden einzelnen Menschen als auch für den Menschen allgemein, die Formulierung

„Würde des Menschen“ deckt beides ab, auch den Bezug auf die Menschen

als Gattung.


Worin diese Würde mit dem ihr zugeordneten Achtungsgebot inhaltlich besteht,

mag streitig sein, soweit es um Konkretisierungen und Differenzierungen

geht. Aber was den Kerngehalt dieses Satzes betrifft, worin seine normative Essenz

liegt, ist weniger streitig, als es erscheinen mag. Ungeachtet verschiedener

Ansätze, den Inhalt der Menschenwürde zu bestimmen, zeigte sich schon

im Parlamentarischen Rat und auch später ein gemeinsam anerkannter Kernbestand.

Er lässt sich mit der von Kant entlehnten Formel „Zweck an sich selbst“

oder der vom Bundesverfassungsgericht gegebenen Interpretation: „Dasein um

seiner selbst willen“ umschreiben. Darin sind die Stellung und Anerkennung

als eigenes Subjekt, die Freiheit zur eigenen Entfaltung, der Ausschluss von Instrumentalisierung nach Art einer Sache, über die einfach verfügt werden kann,

eingeschlossen.


Dass Würde in diesem Sinn jedem einzelnen Menschen zukommt, ist in der

Tat unbestritten. Die daran notwendig anschließende und kontrovers diskutierte

Frage ist, wieweit sich diese Anerkennung menschlicher Würde in den Lebensprozess

jedes Menschen hinein erstrecken muss, damit sie auch wahr bleibt.

Genügt es, wenn die Anerkennung und Achtung der Würde erst an einer bestimmten

Stelle im Lebensprozess des Menschen einsetzt, dieser Lebensprozess

davor aber verfügbar bleibt, oder muss diese Anerkennung und Achtung vom

Ursprung an, dem ersten Beginn dieses menschlichen Lebens, bestehen? Nur

das Letztere kann der Fall sein, wenn das Dasein um seiner selbst willen oder

der Zweck an sich selbst wahr bleiben und nicht eine inhaltsleere Deklamation

werden soll.


Wenn die Achtung der Würde für jeden Menschen als solchen gilt, muss sie

ihm von Anfang an zuerkannt werden, nicht erst nach einem Intervall, das er

– gegen Verzweckung und Beliebigkeit nicht abgeschirmt – erst einmal glücklich

überstanden haben muss. Der Beginn eigenen Lebens des sich ausbildenden

und entwickelnden Menschen liegt nun aber in der Befruchtung, nicht erst

später. Durch sie bildet sich ein gegenüber Samenzelle und Eizelle, die auch

Formen menschlichen Lebens sind, neues und eigenständiges menschliches Lebewesen.

Es ist durch die Zusammenfügung eines so und nicht anders bestimmten

Chromosomensatzes unverwechselbar individuell gekennzeichnet. Dies ist

– naturwissenschaftlich unbestritten – das biologische Fundament des einzelnen

Menschen. Die spätere geistige und psychische Entwicklung ist darin schon mit

angelegt. Nachdem der individuelle Chromosomensatz fixiert ist, gibt es keinen

Einschnitt in die Qualität dessen, was sich entwickelt. Das genetische Programm

der Entwicklung ist fertig vorhanden, bedarf keiner Vervollständigung mehr, es

entfaltet sich im Zuge des Lebensprozesses von innen her, nach Maßgabe eigener

Organisation. Dies alles kann zwar nicht ohne Hilfe von außen geschehen

wie die Zuführung von Nahrung, den Kontakt und Austausch mit dem mü􀄴erlichen

Organismus. Aber dies sind nicht mehr als notwendige Bedingungen für

die Möglichkeit der eigenen Entwicklung aus sich heraus und nicht etwa diese

selbst; sie bestehen nicht nur vor, sondern zum Teil auch nach der Geburt lange

Zeit fort. Dass die Natur auf den so sich vollziehenden Lebensprozess einwirken,

ihn auch abrupt beenden kann, ist eine Tatsache, sie hebt aber seinen Beginn

mit der Befruchtung nicht auf.


Ob dem menschlichen Embryo der Schu􀄵 der Menschenwürde und damit

auch das Recht auf Leben zukommt, ist also nicht von einer Art ontologischem

Fundamentalismus abhängig, auch nicht davon, ob schon ein Acht- oder Sechzehnzeller

empirisch als Person qualifiziert werden kann. Entscheidend ist vielmehr,

dass die Anerkennung der Würde des Menschen, wie das Grundgese􀄵

sie ausspricht, nach ihrem normativen Gehalt auch auf die ersten Anfänge des

Lebens eines jeden Menschen zu erstrecken ist.


3 Das Lebensrecht eines Embryos


Was folgt nun aus dieser Reichweite des normativen Prinzips der Menschenwürde

für die Probleme, die in der aktuellen bioethischen Debatte anstehen?


a) Es ist offensichtlich, dass die (künstliche) Herstellung von Embryonen

zu Forschungszwecken, um durch deren Verbrauch (das heißt Tötung)

Stammzellen zu gewinnen, an denen geforscht werden kann, eine gravierende

Verletzung des Menschenwürdeschutzes darstellt. Hier wird der

Embryo instrumentalisiert: Er wird nur hergestellt, um ihn anschließend

für die Gewinnung von Stammzellen zu verbrauchen, kein Jota von einem

Dasein um seiner selbst willen ist noch wahrnehmbar. Solche verbrauchende

Embryonenforschung muss, solange die Menschenwürdegarantie

des Grundgesetzes gilt, verboten bleiben, auch wenn andere Staaten

das anders sehen.


Eine andere Frage ist, wie es sich mit der Herstellung von Stammzellen

verhält, wenn die Embryonen nicht zu diesem Zweck hergestellt wurden,

vielmehr aus anderen Gründen, zum Beispiel dem Versuch einer Herbeiführung

einer Schwangerschaft (In-vitro-Fertilisation), entstanden sind,

für diesen Zweck aber nicht mehr verwendet werden (können). Das sind

die sogenannten überzähligen Embryonen. Auch hier setzt die Gewinnung

der Stammzellen den Verbrauch, das heißt die Tötung von Embryonen,

voraus. Darf das sein?


Da diese Embryonen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen, geschaffen

wurden, ist hier nicht primär die Achtung der Menschenwürde entscheidend,

sondern das von der Menschenwürde getragene Lebensrecht

des Embryos, das dem Schutz seiner biologisch-physischen Existenz dient.

Nun ist das Lebensrecht des Menschen, das in der Menschenwürde seinen

Grund hat, nicht absolut und unantastbar wie die Achtung der Menschenwürde

selbst. In dieses Recht kann unter bestimmten Umständen eingegriffen

werden, wie Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes festlegt. Entsprechendes

gilt auch für das Lebensrecht eines Embryos. Solche Eingriffe setzen

aber, um gerechtfertigt zu sein, außergewöhnliche Konfliktlagen voraus

(beispielsweise Notwehr). Da es bei solchen Eingriffen nicht nur um gewisse

Einschränkungen, sondern zumeist um Leben und Tod geht, können

sie überdies nur in Betracht kommen, wenn es überhaupt keine anderen

Mittel zur Lösung des Konflikts gibt.


Es spricht nichts dafür, dass im Blick auf das Interesse an der Stammzellforschung

diese strengen Voraussetzungen gegenwärtig erfüllt sind. Das

Interesse der Forscher ist legitim, auch vom Grundrecht der Forschungsfreiheit

gestützt. Aber wie es nicht die Tötung eines Menschen rechtfertigen

kann, kann es auch nicht den Verbrauch beziehungsweise die Tötung

eines Embryos, der ein Mensch in nuce ist, legitimieren. Ebenso wenig

kann das Recht auf Gesundheit dazu dienen. Es geht ja bei dem Forschungsinteresse

gar nicht um das gegenwärtige Leben oder die aktuelle

Gesundheit einzelner oder mehrerer Menschen, sondern um durchaus ungesicherte

Erwartungen, dass sich aus der Stammzellforschung vielleicht

einmal Heilmittel für bislang nicht heilbare Krankheiten gewinnen lassen.

Es ist ungewiss und unter Wissenschaftlern umstritten, ob die erwarteten

Ergebnisse auch mit der Forschung an adulten oder Stammzellen aus Nabelschnurblut

erzielt werden können. Die Gewinnung von Stammzellen

durch Tötung von (überzähligen) Embryonen ist deshalb nicht zu rechtfertigen.


b) Das so gewonnene Ergebnis gibt auch eine Grundlage für die Beurteilung

des viel diskutierten Stammzellenimports. Es geht dabei um den Import

von Stammzellen, die andernorts – nach dortigem Recht (vielleicht) legal

– mit der Tötung von Embryonen, dazu hergestellten oder überzähligen,

gewonnen worden sind. Bei der Gewinnung dieser Stammzellen handelt

es sich um eine in Deutschland verbotene Tat; ihr Import umgeht das bestehende,

ethisch und rechtlich aus der Achtung der Menschenwürde und

dem Tötungsverbot begründete Verbot und hebelt es aus. Daran können

auch aufrichtig gemeinte strikte Einschränkungen nichts ändern. Der Hehler

ist nicht besser als der Stehler. Auch dürfen die Auswirkungen dieses

Einbruchs nicht übersehen werden: Wenn anderswo durch Embryonenverbrauch

gewonnene Stammzellen hier verwendbar sind, warum können

diese Stammzellen nicht auch bei uns hergestellt werden? Das ist kostengünstiger,

effektiver und vermeidet Unglaubwürdigkeit. Solche Konsequenz

ist unabweisbar, der Import wird nach seiner eigenen Logik der

erste Schritt auch zur Herstellung vor Ort. Der Ausweg, den der Deutsche

Bundestag beschritten hat, ist nicht frei von Widerspruch.


c) Kaum weniger aktuell und brisant ist die Frage nach der Zulässigkeit der

Präimplantationsdiagnostik (PID). Sie ist durch das Embryonenschutzgesetz derzeit verboten. PID ist eine diagnostische Maßnahme, „bei der einem

in vitro gezeugten Embryo nach den ersten Zellteilungen eine oder

mehrere Zellen entnommen werden, um diese auf genetische Defekte oder

Anlagen hin zu untersuchen“. Sie wird derzeit dazu eingesetzt, diejenigen

Embryonen, bei denen sich eine genetisch bedingte schwere Krankheit

oder die Anlage dazu nachweisen lässt, zu selektieren und nicht mehr auf

die Frau zu übertragen. Das Ziel der PID ist also eine Aussonderung von

defekten Embryonen.


Es kann wenig Zweifel daran geben, dass die PID ein Selektionsinstrument

ist und ihre Anwendung gegen die Achtung der Menschenwürde beim

Embryo verstößt. Die PID wird nicht in Gang gesetzt, um den Wunsch

nach einem Kind zu erfüllen. Dazu genügt die In-vitro-Fertilisation. Sie

wird vielmehr in Gang gesetzt, um den Wunsch nach einem genetisch gesunden

Kind zu erfüllen. Der in vitro hergestellte Embryo wird nicht als

solcher, als „Zweck an sich selbst“ anerkannt und gewollt, sondern abhängig

von bestimmten Eigenschaften und Merkmalen, die er hat oder nicht

hat. Nur unter dieser Voraussetzung wird ihm die Chance zum Weiterleben

eingeräumt. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass er

keinen Anteil an menschlicher Würde hat, sondern nur einen an bestimmte

Eigenschaften gebundenen Wert.


Steht aber einem Verbot der PID nicht die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht

der Eltern und insbesondere der Frau entgegen? Das

ist nicht der Fall. Denn weder werden die Eltern oder die Frau durch ein

Verbot der PID zum Objekt gemacht und instrumentalisiert noch in ihrem

Recht auf Selbstbestimmung verletzt. Ihre Entscheidung, ob und wann sie

einen Kindeswunsch und wie sie ihn erfüllen wollen, ist frei und selbstbestimmt.

Sie werden nur daran festhalten, wenn sie ein Kind wollen, es

als solches zu wollen und nicht nur als ein Kind mit bestimmten Eigenschaften.

Der Verzicht auf PID ist auch zumutbar. Wenn Menschen es als

unzumutbar empfinden, dass sie erbkranke oder behinderte Kinder bekommen,

steht es ihnen frei, auf Elternschaft zu verzichten.


Man darf nicht übersehen, welches breite Tor geöffnet wird, wenn die PID,

wie schon in einigen Ländern geschehen, zugelassen wird. Die möglichen

Anwendungsgebiete sind vielfältig. Zwar wird die PID derzeit von ihren

Befürwortern nur für Fälle bestimmter schwerer Erbkrankheiten gefordert,

sofern ein hohes genetisches Risiko vorliegt. Schon dies bedeutet

jedoch eine schwere Diskriminierung der entsprechend behinderten oder

mit einer Erbkrankheit belasteten Menschen. Sie sind diejenigen, die eigentlich

nicht da sein sollten, deren Leben als nicht lebenswert erscheint

und die eine Frau, die verantwortlich handelt, nicht gebären sollte. Diese

Diskriminierung verstärkt sich noch, wenn die betreffenden Krankheiten

in einem Katalog benannt werden. Warum soll dann ein solcher Katalog

nicht erweitert werden? Warum sollte PID nur zur Abwehr schwerer genetisch

bedingter Krankheiten und nicht auch für eine positive Eugenik

angewandt werden?


d) Für die Beurteilung des sogenannten therapeutischen Klonens ist zwischen

der therapeutischen Verwendung embryonaler Stammzellen und

adulter Zellkerne zu unterscheiden. Die Verwendung embryonaler

Stammzellen und adulter Zellkerne unterscheidet sich im Blick auf das

Prinzip Menschenwürde und das Tötungsverbot nicht von der verbrauchenden

Embryonenforschung. Eigens dazu hergestellte oder anderweitig

entstandene Embryonen werden als Mittel für andere externe Zwecke

verbraucht und dabei getötet. Die Achtung der Menschenwürde und das

Tötungsverbot stehen dem eindeutig entgegen.


Bei der Verwendung adulter Zellkerne stellt der Ge- und Verbrauch dieser

Zellen keine Tötungshandlung dar. Die adulten Zellen, die einem lebenden,

in der Regel erwachsenen Menschen entnommen werden, sind

keine Embryonen, nicht eigene menschliche Lebewesen, sondern nur Zellen.

Sie können als solche zu Heilungszwecken verbraucht werden. Das Eigenartige

und Herausfordernde ist die Art der Verwendung. Der Zellkern

wird in eine vorher entkernte Eizelle eingepflanzt und auf diese Weise ein

neues Lebewesen ohne Verschmelzung von Samen- und Eizelle künstlich

hergestellt, was bei voller Entwicklung, würde sie nicht abgebrochen, mit

dem Menschen, dem die Zelle entnommen wurde, genetisch identisch wäre.

Das ist mit der Achtung der Menschenwürde nach meiner Auffassung

schwerlich vereinbar.

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