Menschenwürde - Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde
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- 5. März
- 12 Min. Lesezeit
Der Fortschritt in Biomedizin und Biotechnik ist rasant. Schon heute kann die Befruchtung einer Eizelle außerhalb des menschlichen Körpers realisiert werden. Gentechnologische Eingriffe am Zellkern eines Embryos ermöglichen sogar eine Selektion von erwünschten und unerwünschten Eigenschaften. Diese weitreichenden Möglichkeiten werfen Fragen auf im Hinblick auf den Umgang mit dem menschlichen Leben, insbesondere in seinem frühesten Entwicklungsstadien. Ab wann kommt menschlichem Leben die Menschenwürde und die daraus resultierenden Menschenrechte zu? Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde plädiert für den Beginn des Lebens ab der Befruchtung der Eizelle, da nur so dem Dasein um seiner Selbst willen Rechnung getragen werde. Wer wissen möchte, wie sich dieser Umstand auf die bioethischen Debatten wie z. B. der Embryonenforschung auswirkt, ist mit diesem Artikel gut beraten.
Genre: Artikel (11 Seiten)
Disziplin: Medizin, Philosophie
Charakter: meinungsäußernde Darstellungsform, Argumentativ
Quelle: Böckenförde, Menschenwürde. Dasein um seiner selbst willen, https://www.iguw.de/site/assets/files/1304/bockenforde_-_menschenwurde.pdf, aufgerufen am 27.02.2026
Zuerst veröffentlicht in: Dtsch Arztebl 2003; 100: A 1246–1249 [Heft 19]

Inhaltsverzeichnis
1 Der rechtliche Status des Embryos 3
2 Die Würde des Menschen von Anfang an 5
3 Das Lebensrecht eines Embryos 7
Die Anerkennung der Würde des Menschen, wie sie das Grundgesetz ausspricht,
ist auch auf die ersten Anfänge des Lebens zu erstrecken.
Die Fortschritte, die Biomedizin und Biotechnologie innerhalb einer Generation
gemacht haben, nehmen sich atemberaubend aus. Einige Beispiele: Befruchtung
und frühe Keimentwicklung beim Menschen können heute extrakorporal
stattfinden, gentechnologische Eingriffe können an den Zellkernen eines Embryos
vorgenommen werden. Es ist nicht mehr Utopie, sondern reale Möglichkeit,
im Blick auf die Nachkommenschaft Selektion zu betreiben, die auf erwünschte
Merkmale abstellt. Auch die Keimbahntherapie und das sogenannte therapeutische
Klonen sind nicht mehr ausgeschlossen.
Diese nahezu unbegrenzten Möglichkeiten, die sich mit den Erkenntnissen
der Biomedizin, der Bio- und Gentechnologie eröffnen, verdeutlichen die Frage
nach Haltepunkten und Orientierungen im Hinblick auf die Art und Weise
und die Grenzen, wie Menschen miteinander umgehen und das Zusammenleben
gestalten wollen. Dies gilt umso mehr, als sich die neuen Möglichkeiten
keineswegs nur mit ökonomischen Verwertungsinteressen, sondern ebenso mit
großen Erwartungen für den medizinischen Fortschritt verbinden. Wo lassen
sich solche Haltepunkte und Orientierungen finden?
Das Grundgesetz proklamiert das Grundrecht auf Leben und die Unantastbarkeit
der Menschenwürde. Dass diese Garantien als rechtlich verbindliche
Garantien vorhanden sind, ist kein Zufall. Es waren die Erfahrungen aus der
NS-Zeit, die dazu führten, dass gerade die Unverletzlichkeit und das Achtungsgebot
der Menschenwürde sowie das Grundrecht auf Leben in das Grundgesetz
aufgenommen wurden.
Die Anerkennung und Achtung der Würde des Menschen wurde bewusst an
den Anfang des Grundgesetzes gestellt. Sie sollte das (normative) Fundament
der neu zu errichtenden staatlichen Ordnung verdeutlichen, damit sich das, was
während der NS-Herrschaft an Erniedrigung der Menschen, an Verletzung ihres
Rechts, ihrer Freiheit, ihrer Würde geschehen war, nicht mehr wiederholen könne.
Und man ließ es nicht dabei, die Unantastbarkeit der Würde des Menschen
nur zu proklamieren, vielmehr fügte man dieser Proklamation den Satz an: „Sie
zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt.“ Damit wurden
die Anerkennung und Achtung der Menschenwürde als verbindliches normatives
Prinzip für alles staatliche Handeln und auch für das Zusammenleben in
der Gesellschaft festgelegt. Das bedeutet, dass die Anerkennung und Achtung
jedes Menschen als Subjekt, als Träger grundlegender Rechte und der Freiheit
zu verantwortlichem Handeln, vorgegeben ist und nicht zur Disposition steht.
Somit steht ein Halte- und Orientierungspunkt bereit, der nicht nur ein
ethisch-moralisches Angebot ist, das man annehmen kann, vielmehr als Teil der
Verfassung ein verbindliches normatives Prinzip darstellt. Es fragt sich, wie weit
dieser Halte- und Orientierungspunkt im Hinblick auf die gegenwärtige Debatte
um Biomedizin und Biotechnologie einschließlich der Gentechnologie trägt.
1 Der rechtliche Status des Embryos
Entscheidend ist zunächst die Frage, ob diese Garantie und die darin beschlossene
Anerkennung und Achtung als selbstständiges Subjekt nur geborene Menschen
oder auch den Embryo umfasst. Das betrifft den rechtlichen Status des
Embryos. Ist auch er und, wenn ja, von wann ab Träger der Menschenwürde,
deren Achtungsanspruch und des aus der Menschenwürde fließenden Rechts
auf Leben? Diese Frage ist aus dem Wortlaut des Artikels 1 des Grundgesetzes
nicht unmittelbar zu beantworten. Es ist eine Frage der Interpretation dieses
Textes in Richtung auf seine Tragweite, und diese Interpretation ist in der gegenwärtigen
Diskussion durchaus umstritten.
Vorwiegend, wenngleich nicht allein von Naturwissenschaftlern wird der Einwand
erhoben, wieso ein Acht- oder Sechzehnzeller bereits Träger von Menschenwürde
sein könne. Solche Zuschreibungen seien angesichts des biologischen
Befundes doch unrealistisch, nahezu absurd. Deshalb wird von nicht wenigen
ein späterer Zeitpunkt ins Auge gefasst und zu begründen versucht: etwa
die Nidation, die Ausbildung des Gehirns, die Geburt, die aktuelle Vernunftfähigkeit.
Kann man auf diese Weise vorgehen?
a) Wichtig ist zunächst die Methode, die dieser Argumentation zugrunde gelegt
wird. Es werden aus bestimmten naturwissenschaftlichen Befunden
normative Qualitäten und Folgerungen abgeleitet. Mit welchem Recht?
Von feststellbaren naturwissenschaftlichen Gegebenheiten (Sein) auf normative
Qualitäten und Postulate (Sollen) zu schließen gilt in der Regel als
„naturalistischer Fehlschluss“, und eine solche Argumentation wird in anderen
Zusammenhängen heftig kritisiert.
Maßstäbe für das Verhalten der Menschen zueinander, Gebote und Verbote
für ihr Handeln lassen sich nicht als Resultate naturwissenschaftlicher
Erkenntnis herleiten und begründen, sie überschreiten die Fragestellung
und den Horizont solcher Erkenntnis. Sie zu formulieren und zu begründen
ist eine Aufgabe von Philosophie, Ethik und – nicht zuletzt – des
Rechts. Zwar sind auch naturwissenschaftliche Zusammenhänge zu berücksichtigen,
sie sind im Hinblick auf bestimmte normative Gebote notwendige
Anknüpfungspunkte. Aber sie sind nicht Quelle oder Geltungsgrund
solcher Gebote. Diese ergeben sich erst und allein aus eigenständiger philosophischer, ethischer und rechtlicher Argumentation, ihrer Tragfähigkeit
und Überzeugungskraft.
Es hilft auch nicht weiter, Positionen zum ontologischen und moralischen
Status des Embryos und deren Begründung jeweils mit naturwissenschaftlichen
Befunden in Relation zu setzen und dann zu fragen, wieweit diese
Positionen auch naturwissenschaftlich tragfähig sind. Das vermeidet zwar
die naturalistischen Fehlschlüsse. Aber es bedeutet anderseits, dass die
philosophisch/ethisch/rechtliche Argumentation zum Status des Embryos
letztlich mit der naturwissenschaftlichen auf die gleiche Ebene gestellt
wird, obwohl die Erkenntnismöglichkeiten ganz unterschiedliche sind.
b) Ebenso droht der Diskussion eher eine Gefahr als ein Nutzen durch die
Heranziehung des Personbegriffs. Der Personbegriff hat zwar eine ehrwürdige
philosophische Tradition; in ihr sollte er die Eigenart des Menschen
als individuelle Substanz der rationalen Natur zum Ausdruck bringen,
die ebenso der Natur- und Sinnenwelt wie der intelligiblen Welt zugehört.
Die heutige Verwendung des Personbegriffs hat sich davon jedoch
gelöst. Sie hat jetzt die Funktion, eine Differenzierung zwischen menschlichem
und personalem Leben einzuführen und Personalität, Person-Sein
als einen engeren Begriff gegenüber dem Menschsein zu fassen. Nicht
jedes menschliche Leben, sondern erst ein durch bestimmte Eigenschaften
und Qualitäten gekennzeichnetes soll ein personales Leben sein und
sein Träger mithin eine Person. Woran aber die Personalität gebunden
sein soll, wird unterschiedlich bestimmt. Teils wird sie an die Wechselbeziehung
mit dem mütterlichen Organismus nach der Nidation, teils an
die Lebensfähigkeit außerhalb des Mutterleibs, teils weitergehend an Ich-
Bewusstsein oder die Fähigkeit zum selbstbestimmten Handeln geknüpft.
Indem dann die Würde des Menschen in einer – so definierten – Personalität
begründet gesehen wird, folgt, dass nicht jedem menschlichen Lebewesen,
sondern erst personalem menschlichen Leben Menschenwürde
zukommt. Der Personbegriff dient so der Eingrenzung des Schutzbereichs
des Achtungsgebots der Menschenwürde.
2 Die Würde des Menschen von Anfang an
Solche Differenzierungsversuche können jedoch nicht entscheidend sein. Wenn
es um die Reichweite der Menschenwürde und ihres Schutzes geht, wie die
Verfassung ihn vorgibt, muss der Ausgangspunkt das sein, was Art. 1 Abs. 1
des Grundgesetzes sagt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Dort wird nicht
von der Würde der Person gesprochen, die zu achten und zu schützen sei, sondern
von der Würde des Menschen. Sie kommt dem Menschen unabhängig
von bestimmten Eigenschaften, Merkmalen oder aktuellen Fähigkeiten zu; allein
auf das Menschsein kommt es an. Die zuerkannte Würde gilt sowohl für
jeden einzelnen Menschen als auch für den Menschen allgemein, die Formulierung
„Würde des Menschen“ deckt beides ab, auch den Bezug auf die Menschen
als Gattung.
Worin diese Würde mit dem ihr zugeordneten Achtungsgebot inhaltlich besteht,
mag streitig sein, soweit es um Konkretisierungen und Differenzierungen
geht. Aber was den Kerngehalt dieses Satzes betrifft, worin seine normative Essenz
liegt, ist weniger streitig, als es erscheinen mag. Ungeachtet verschiedener
Ansätze, den Inhalt der Menschenwürde zu bestimmen, zeigte sich schon
im Parlamentarischen Rat und auch später ein gemeinsam anerkannter Kernbestand.
Er lässt sich mit der von Kant entlehnten Formel „Zweck an sich selbst“
oder der vom Bundesverfassungsgericht gegebenen Interpretation: „Dasein um
seiner selbst willen“ umschreiben. Darin sind die Stellung und Anerkennung
als eigenes Subjekt, die Freiheit zur eigenen Entfaltung, der Ausschluss von Instrumentalisierung nach Art einer Sache, über die einfach verfügt werden kann,
eingeschlossen.
Dass Würde in diesem Sinn jedem einzelnen Menschen zukommt, ist in der
Tat unbestritten. Die daran notwendig anschließende und kontrovers diskutierte
Frage ist, wieweit sich diese Anerkennung menschlicher Würde in den Lebensprozess
jedes Menschen hinein erstrecken muss, damit sie auch wahr bleibt.
Genügt es, wenn die Anerkennung und Achtung der Würde erst an einer bestimmten
Stelle im Lebensprozess des Menschen einsetzt, dieser Lebensprozess
davor aber verfügbar bleibt, oder muss diese Anerkennung und Achtung vom
Ursprung an, dem ersten Beginn dieses menschlichen Lebens, bestehen? Nur
das Letztere kann der Fall sein, wenn das Dasein um seiner selbst willen oder
der Zweck an sich selbst wahr bleiben und nicht eine inhaltsleere Deklamation
werden soll.
Wenn die Achtung der Würde für jeden Menschen als solchen gilt, muss sie
ihm von Anfang an zuerkannt werden, nicht erst nach einem Intervall, das er
– gegen Verzweckung und Beliebigkeit nicht abgeschirmt – erst einmal glücklich
überstanden haben muss. Der Beginn eigenen Lebens des sich ausbildenden
und entwickelnden Menschen liegt nun aber in der Befruchtung, nicht erst
später. Durch sie bildet sich ein gegenüber Samenzelle und Eizelle, die auch
Formen menschlichen Lebens sind, neues und eigenständiges menschliches Lebewesen.
Es ist durch die Zusammenfügung eines so und nicht anders bestimmten
Chromosomensatzes unverwechselbar individuell gekennzeichnet. Dies ist
– naturwissenschaftlich unbestritten – das biologische Fundament des einzelnen
Menschen. Die spätere geistige und psychische Entwicklung ist darin schon mit
angelegt. Nachdem der individuelle Chromosomensatz fixiert ist, gibt es keinen
Einschnitt in die Qualität dessen, was sich entwickelt. Das genetische Programm
der Entwicklung ist fertig vorhanden, bedarf keiner Vervollständigung mehr, es
entfaltet sich im Zuge des Lebensprozesses von innen her, nach Maßgabe eigener
Organisation. Dies alles kann zwar nicht ohne Hilfe von außen geschehen
wie die Zuführung von Nahrung, den Kontakt und Austausch mit dem müerlichen
Organismus. Aber dies sind nicht mehr als notwendige Bedingungen für
die Möglichkeit der eigenen Entwicklung aus sich heraus und nicht etwa diese
selbst; sie bestehen nicht nur vor, sondern zum Teil auch nach der Geburt lange
Zeit fort. Dass die Natur auf den so sich vollziehenden Lebensprozess einwirken,
ihn auch abrupt beenden kann, ist eine Tatsache, sie hebt aber seinen Beginn
mit der Befruchtung nicht auf.
Ob dem menschlichen Embryo der Schu der Menschenwürde und damit
auch das Recht auf Leben zukommt, ist also nicht von einer Art ontologischem
Fundamentalismus abhängig, auch nicht davon, ob schon ein Acht- oder Sechzehnzeller
empirisch als Person qualifiziert werden kann. Entscheidend ist vielmehr,
dass die Anerkennung der Würde des Menschen, wie das Grundgese
sie ausspricht, nach ihrem normativen Gehalt auch auf die ersten Anfänge des
Lebens eines jeden Menschen zu erstrecken ist.
3 Das Lebensrecht eines Embryos
Was folgt nun aus dieser Reichweite des normativen Prinzips der Menschenwürde
für die Probleme, die in der aktuellen bioethischen Debatte anstehen?
a) Es ist offensichtlich, dass die (künstliche) Herstellung von Embryonen
zu Forschungszwecken, um durch deren Verbrauch (das heißt Tötung)
Stammzellen zu gewinnen, an denen geforscht werden kann, eine gravierende
Verletzung des Menschenwürdeschutzes darstellt. Hier wird der
Embryo instrumentalisiert: Er wird nur hergestellt, um ihn anschließend
für die Gewinnung von Stammzellen zu verbrauchen, kein Jota von einem
Dasein um seiner selbst willen ist noch wahrnehmbar. Solche verbrauchende
Embryonenforschung muss, solange die Menschenwürdegarantie
des Grundgesetzes gilt, verboten bleiben, auch wenn andere Staaten
das anders sehen.
Eine andere Frage ist, wie es sich mit der Herstellung von Stammzellen
verhält, wenn die Embryonen nicht zu diesem Zweck hergestellt wurden,
vielmehr aus anderen Gründen, zum Beispiel dem Versuch einer Herbeiführung
einer Schwangerschaft (In-vitro-Fertilisation), entstanden sind,
für diesen Zweck aber nicht mehr verwendet werden (können). Das sind
die sogenannten überzähligen Embryonen. Auch hier setzt die Gewinnung
der Stammzellen den Verbrauch, das heißt die Tötung von Embryonen,
voraus. Darf das sein?
Da diese Embryonen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen, geschaffen
wurden, ist hier nicht primär die Achtung der Menschenwürde entscheidend,
sondern das von der Menschenwürde getragene Lebensrecht
des Embryos, das dem Schutz seiner biologisch-physischen Existenz dient.
Nun ist das Lebensrecht des Menschen, das in der Menschenwürde seinen
Grund hat, nicht absolut und unantastbar wie die Achtung der Menschenwürde
selbst. In dieses Recht kann unter bestimmten Umständen eingegriffen
werden, wie Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes festlegt. Entsprechendes
gilt auch für das Lebensrecht eines Embryos. Solche Eingriffe setzen
aber, um gerechtfertigt zu sein, außergewöhnliche Konfliktlagen voraus
(beispielsweise Notwehr). Da es bei solchen Eingriffen nicht nur um gewisse
Einschränkungen, sondern zumeist um Leben und Tod geht, können
sie überdies nur in Betracht kommen, wenn es überhaupt keine anderen
Mittel zur Lösung des Konflikts gibt.
Es spricht nichts dafür, dass im Blick auf das Interesse an der Stammzellforschung
diese strengen Voraussetzungen gegenwärtig erfüllt sind. Das
Interesse der Forscher ist legitim, auch vom Grundrecht der Forschungsfreiheit
gestützt. Aber wie es nicht die Tötung eines Menschen rechtfertigen
kann, kann es auch nicht den Verbrauch beziehungsweise die Tötung
eines Embryos, der ein Mensch in nuce ist, legitimieren. Ebenso wenig
kann das Recht auf Gesundheit dazu dienen. Es geht ja bei dem Forschungsinteresse
gar nicht um das gegenwärtige Leben oder die aktuelle
Gesundheit einzelner oder mehrerer Menschen, sondern um durchaus ungesicherte
Erwartungen, dass sich aus der Stammzellforschung vielleicht
einmal Heilmittel für bislang nicht heilbare Krankheiten gewinnen lassen.
Es ist ungewiss und unter Wissenschaftlern umstritten, ob die erwarteten
Ergebnisse auch mit der Forschung an adulten oder Stammzellen aus Nabelschnurblut
erzielt werden können. Die Gewinnung von Stammzellen
durch Tötung von (überzähligen) Embryonen ist deshalb nicht zu rechtfertigen.
b) Das so gewonnene Ergebnis gibt auch eine Grundlage für die Beurteilung
des viel diskutierten Stammzellenimports. Es geht dabei um den Import
von Stammzellen, die andernorts – nach dortigem Recht (vielleicht) legal
– mit der Tötung von Embryonen, dazu hergestellten oder überzähligen,
gewonnen worden sind. Bei der Gewinnung dieser Stammzellen handelt
es sich um eine in Deutschland verbotene Tat; ihr Import umgeht das bestehende,
ethisch und rechtlich aus der Achtung der Menschenwürde und
dem Tötungsverbot begründete Verbot und hebelt es aus. Daran können
auch aufrichtig gemeinte strikte Einschränkungen nichts ändern. Der Hehler
ist nicht besser als der Stehler. Auch dürfen die Auswirkungen dieses
Einbruchs nicht übersehen werden: Wenn anderswo durch Embryonenverbrauch
gewonnene Stammzellen hier verwendbar sind, warum können
diese Stammzellen nicht auch bei uns hergestellt werden? Das ist kostengünstiger,
effektiver und vermeidet Unglaubwürdigkeit. Solche Konsequenz
ist unabweisbar, der Import wird nach seiner eigenen Logik der
erste Schritt auch zur Herstellung vor Ort. Der Ausweg, den der Deutsche
Bundestag beschritten hat, ist nicht frei von Widerspruch.
c) Kaum weniger aktuell und brisant ist die Frage nach der Zulässigkeit der
Präimplantationsdiagnostik (PID). Sie ist durch das Embryonenschutzgesetz derzeit verboten. PID ist eine diagnostische Maßnahme, „bei der einem
in vitro gezeugten Embryo nach den ersten Zellteilungen eine oder
mehrere Zellen entnommen werden, um diese auf genetische Defekte oder
Anlagen hin zu untersuchen“. Sie wird derzeit dazu eingesetzt, diejenigen
Embryonen, bei denen sich eine genetisch bedingte schwere Krankheit
oder die Anlage dazu nachweisen lässt, zu selektieren und nicht mehr auf
die Frau zu übertragen. Das Ziel der PID ist also eine Aussonderung von
defekten Embryonen.
Es kann wenig Zweifel daran geben, dass die PID ein Selektionsinstrument
ist und ihre Anwendung gegen die Achtung der Menschenwürde beim
Embryo verstößt. Die PID wird nicht in Gang gesetzt, um den Wunsch
nach einem Kind zu erfüllen. Dazu genügt die In-vitro-Fertilisation. Sie
wird vielmehr in Gang gesetzt, um den Wunsch nach einem genetisch gesunden
Kind zu erfüllen. Der in vitro hergestellte Embryo wird nicht als
solcher, als „Zweck an sich selbst“ anerkannt und gewollt, sondern abhängig
von bestimmten Eigenschaften und Merkmalen, die er hat oder nicht
hat. Nur unter dieser Voraussetzung wird ihm die Chance zum Weiterleben
eingeräumt. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass er
keinen Anteil an menschlicher Würde hat, sondern nur einen an bestimmte
Eigenschaften gebundenen Wert.
Steht aber einem Verbot der PID nicht die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht
der Eltern und insbesondere der Frau entgegen? Das
ist nicht der Fall. Denn weder werden die Eltern oder die Frau durch ein
Verbot der PID zum Objekt gemacht und instrumentalisiert noch in ihrem
Recht auf Selbstbestimmung verletzt. Ihre Entscheidung, ob und wann sie
einen Kindeswunsch und wie sie ihn erfüllen wollen, ist frei und selbstbestimmt.
Sie werden nur daran festhalten, wenn sie ein Kind wollen, es
als solches zu wollen und nicht nur als ein Kind mit bestimmten Eigenschaften.
Der Verzicht auf PID ist auch zumutbar. Wenn Menschen es als
unzumutbar empfinden, dass sie erbkranke oder behinderte Kinder bekommen,
steht es ihnen frei, auf Elternschaft zu verzichten.
Man darf nicht übersehen, welches breite Tor geöffnet wird, wenn die PID,
wie schon in einigen Ländern geschehen, zugelassen wird. Die möglichen
Anwendungsgebiete sind vielfältig. Zwar wird die PID derzeit von ihren
Befürwortern nur für Fälle bestimmter schwerer Erbkrankheiten gefordert,
sofern ein hohes genetisches Risiko vorliegt. Schon dies bedeutet
jedoch eine schwere Diskriminierung der entsprechend behinderten oder
mit einer Erbkrankheit belasteten Menschen. Sie sind diejenigen, die eigentlich
nicht da sein sollten, deren Leben als nicht lebenswert erscheint
und die eine Frau, die verantwortlich handelt, nicht gebären sollte. Diese
Diskriminierung verstärkt sich noch, wenn die betreffenden Krankheiten
in einem Katalog benannt werden. Warum soll dann ein solcher Katalog
nicht erweitert werden? Warum sollte PID nur zur Abwehr schwerer genetisch
bedingter Krankheiten und nicht auch für eine positive Eugenik
angewandt werden?
d) Für die Beurteilung des sogenannten therapeutischen Klonens ist zwischen
der therapeutischen Verwendung embryonaler Stammzellen und
adulter Zellkerne zu unterscheiden. Die Verwendung embryonaler
Stammzellen und adulter Zellkerne unterscheidet sich im Blick auf das
Prinzip Menschenwürde und das Tötungsverbot nicht von der verbrauchenden
Embryonenforschung. Eigens dazu hergestellte oder anderweitig
entstandene Embryonen werden als Mittel für andere externe Zwecke
verbraucht und dabei getötet. Die Achtung der Menschenwürde und das
Tötungsverbot stehen dem eindeutig entgegen.
Bei der Verwendung adulter Zellkerne stellt der Ge- und Verbrauch dieser
Zellen keine Tötungshandlung dar. Die adulten Zellen, die einem lebenden,
in der Regel erwachsenen Menschen entnommen werden, sind
keine Embryonen, nicht eigene menschliche Lebewesen, sondern nur Zellen.
Sie können als solche zu Heilungszwecken verbraucht werden. Das Eigenartige
und Herausfordernde ist die Art der Verwendung. Der Zellkern
wird in eine vorher entkernte Eizelle eingepflanzt und auf diese Weise ein
neues Lebewesen ohne Verschmelzung von Samen- und Eizelle künstlich
hergestellt, was bei voller Entwicklung, würde sie nicht abgebrochen, mit
dem Menschen, dem die Zelle entnommen wurde, genetisch identisch wäre.
Das ist mit der Achtung der Menschenwürde nach meiner Auffassung
schwerlich vereinbar.
